Zweckerklärung
Für Immobilienkredite wird in der Regel eine Grundschuld eingetragen, um die Bank vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers zu schützen.
Der große Vorteil der Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek ist ihre Abstraktheit, sie ist also nicht von einer zugrunde liegenden Hauptforderung abhängig, sondern besteht auch nach Rückzahlung des Darlehens weiter. So kann die Grundschuld auf für spätere Vorhaben wieder genutzt werden, ohne das erneut ein Termin mit dem Notar vereinbart werden muss. Dies spart dem Kreditnehmer Kosten und Zeit.
Damit eine eingetragene Grundschuld jedoch nicht für alle Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers haftet, muss immer eine so genannte Zweckerklärung, die auch Sicherungsvertrag oder Sicherungsabrede genannt werden kann, abgeschlossen werden.
Hierin werden alle Darlehen aufgelistet, für die die Grundschuld als Sicherheit haftet. Somit werden Grundschuld und Darlehen rechtlich miteinander verbunden. Die Zweckerklärung ist immer schriftlich zu verfassen und muss sowohl von der Bank wie auch vom Sicherungsgeber unterschrieben werden. Sofern das Grundstück mehrere Eigentümer hat, müssen diese alle die Zweckerklärung unterschreiben.
Sofern vom Kreditnehmer weitere Darlehen aufgenommen werden, für die jedoch keine Zweckerklärung vorliegt, haftet die Grundschuld für diese Kredite nicht. Da die Grundschuld, wie oben beschrieben, bei Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch erlischt, enthält die Zweckerklärung immer auch einen Rückübertragungsanspruch oder Rückgewähranspruch.




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